Satzung für den ”Eichstätter Tanzsportclub (ETC) e.V.”
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
· Der Verein führt den Namen: “Eichstätter Tanzsportclub (ETC) e. V.”
· Der Verein hat seinen Sitz in 85072 Eichstätt.
· Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung und in Tanzwettbewerben
für alle Altersstufen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Gültigkeit dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme hinsichtlich
der Gemeinnützigkeit vorzulegen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines einer
caritativen Institution zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat und nach
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
· mit dem Tod des Mitglieds
· durch freiwilligen Austritt
· durch Streichung von der Mitgliederliste
· durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss
eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absenden des
zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich beim Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied
das Recht der Berufung zu. Diese muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt
werden. Der Vorstand hat daraufhin innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuladen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Berufungsrecht keinen
fristgerechten Gebrauch, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt alle materiellen Ansprüche gegen den Verein erlöschen. Die Verpflichtung zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen besteht bis zur Wirksamkeit des Ausschlusses.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Art und Höhe und deren Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in der
Jahresversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In Notfällen kann der Vorstand für bestimmt
Zeiträume von der Beitragspflicht ganz oder teilweise Befreiung erteilen. Die Mitglieder sind zur Mitarbeit im Verein verpflichtet. Die
Anzahl der Arbeitsstunden und der Wertansatz je Stunde wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· der Ausschuss
· die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (die) Vorsitzende(n) vertreten, vom stellvertretenden Vorsitzenden und
Schatzmeister gemeinschaftlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Rechtsgeschäfte werden vom Vorstand vorgenommen, wobei ein
schriftlicher Beschluss erforderlich ist. Bei einem Geschäftswert über 1000,- Euro ist ein schriftlicher Beschluss von Vorstand und
Ausschuss nötig. Verträge aus welchen wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein erwachsen, bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Nach außen ist der Vorstand im Sinn des § 26 BGB unbeschränkt vertretungsberechtigt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen
zugewiesen sind.
§ 9 Vorstands- und Ausschusswahl
Vorstandschaft und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der folgenden Organe im Amt, eine kontinuierliche Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Jedes Vorstands- und Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, welche unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Tagen von einem
Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mehrheitlich, im Falle der
Anwesenheit von zwei Mitgliedern einstimmig.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken vom Schriftführer in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Niederschrift enthält Ort und Zeit, die Namen aller Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Die Vereinigung mehrerer Ämter ist unzulässig.
Der Schatzmeister stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, welcher vom Vorstand genehmigt wird. Er führt die Bücher ordentlich,
schließt sie am Jahresende ab und legt sie bis spätestens 30. Januar den Kassenprüfern vor.
§ 11 Der Ausschuss
Zum Ausschuss gehören
· Schriftführer(in)
· Medienreferent(in)
· Veranstaltungsreferent(in)
· Tanzwart.
· Die von den Gliederungen des Vereins zu wählenden Sprecher, sofern die Mitgliederversammlung eine Vereinsgliederung
beschließt.
Aufgaben:
· Der Schriftführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil und führt da Protokoll.
· Der Medienreferent erhält den Kontakt zu Presse, Funk und Fernsehen nach Bedarf aufrecht und bemüht sich um die Darstellung
des Vereins in der Öffentlichkeit.
· Das Veranstaltungsreferat umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und ist für den ordnungsgemässen
Zustand des Bistros verantwortlich.
· Der Tanzwart ist für die Kinder, den Jugendbereich und die Turnierpaare zuständig, ist ihr Vertreter in der Vorstandschaft und
allen Angelegenheiten des Tanzsports.
Der Vereinsausschuss beschließt zusammen mit dem Vorstand Rechtsgeschäfte mit höherem Geschäftswert. Beschlussfähigkeit besteht,
wenn von Vorstand und Ausschuss mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
· Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und seine
Entlastung.
· Festsetzung der Art und Höhe und der Fälligkeit der Beiträge.
· Wahl der Mitglieder von Vorstand und Ausschuss.
· Beschlussfassung und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
· Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
· Ernennung von Ehrenmitgliedern.
· Wahl der Kassenprüfer.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von
vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Aushanges am schwarzen Brett im
Vereinsheim. Passive Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Eine schriftliche Einladung kann unterbleiben,
wenn die Mitgliederversammlung den Termin ihrer nächsten Zusammenkunft beschließt.
Die Tagesordnung beschließt der Vorstand.
§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. dem Schatzmeister
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für
die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen, welchen die Versammlung bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Jedes Mitglied ist wählbar.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur
Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen
abstimmenden Mitglieder erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
Für Wahlen gilt folgende Regelung: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 15 Protokollierung der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse nimmt der Schriftführer ein Protokoll auf, das der Versammlungsleiter unterzeichnet. Es enthält: Ort und Zeit,
Versammlungsleiter, Zahl der Stimmberechtigten, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung.
Satzungsänderungen müssen im genauen Wortlaut wiedergegeben werden.
§ 16 Änderung der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich weitere Tagesordnungspunkte
beantragen. Über Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder von mindestens 40 % der Mitglieder verlangt wird.
§ 18 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei neutrale Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie erstellen über die jährliche
Kassenprüfung ein Protokoll.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten Eichstätt.
§ 20 Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretende Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 21 Inkraftsetzung
Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde zuletzt am 28.04.2006 in Eichstätt geändert, beschlossen und angenommen